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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AMTEQ GmbH im Rechtsverkehr mit Unternehmern

§ 1 Allgemeines:

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner (insbesondere auch dann, wenn eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte bzw. auch für die Lieferung von Ersatzteilen und Reparaturaufträgen). Der Vertragspartner erklärt sich bei Auftragserteilung mit unseren AGBs ausdrücklich einverstanden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Bedingungen unserer Vertragspartner und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich von uns ausdrücklich anerkannt wurden.

§ 2 Vertragsabschluss und Kostenvoranschlag:

1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn unsererseits eine schriftliche Auftragsbestätigung übersendet wird. Den Vertragspartner trifft diesbezüglich eine Überprüfungspflicht und gilt unsere Auftragsbestätigung als richtig anerkannt, wenn er nicht binnen 7 Tagen ab Erhalt schriftlich widerspricht. Geht dem Vertragspartner sohin die schriftliche Auftragsbestätigung oder die Rechnung über die Ausführung der
Bestellung erfolgte Lieferung oder die Lieferung aus der Bestellung zu, gilt der Vertrag als rechtswirksam zustande gekommen. Umfang und Inhalt der abgeschlossenen Geschäfte bestimmen sich durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und werden abschließend
festgelegt.
2. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Auftragsänderungen bzw. Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden; Kostenvoranschläge sind entgeltlich.
3. Sämtliche behördliche oder sonstige Genehmigungen, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, sind vom Vertragspartner unter Übernahme der Kosten rechtzeitig beizuschaffen.

§ 3 E-Commerce:

Rechtsgeschäftliche Erklärungen können vom Kunden sowohl per Email als auch unter Verwendung unserer elektronischen Formulare rechtsverbindlich unter der Voraussetzung des fehlerfreien Funktionierens unserer Datenverarbeitungsanlage abgegeben werden.
Auf diese Art abgegebene Erklärungen werden uns gegenüber erst mit dem fehlerfreien Zugang rechtswirksam. Übertragungs- und Übermittlungsfehler welcher Art und Ursache auch immer gehen zu Lasten des Absenders. Im Falle von Fehlfunktionen unserer
Datenverarbeitungsanlage behalten wir uns vor, rechtsgeschäftliche Erklärungen zu widerrufen.

§ 4 Preise / Zahlungsbedingung / Fälligkeit:

1. Unsere Preise laut den jeweils gültigen Preislisten sowie alle unser Preisangebote ob schriftlich oder mündlich gelten freibleibend und verstehen sich ab Lager exklusive Verpackung.
Die Preise gelten netto exklusive Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf gegenwärtigen Kosten für Material, Energie, Löhne, Steuern, Zölle, sonstige öffentliche Abgaben und sonstige Nebengebühren ohne Verpackung und ohne Verladung. Im Falle wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zwischen Preisbekanntgabe und Lieferausführung sind wir berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zu verrechnen. Umstände auf Seiten des Kunden, die Änderungen bzw. Ergänzungen des Auftrags mit sich bringen, verpflichten den Kunden zur umgehenden Mitteilung an uns. Daraus resultierende Mehrkosten gehen zu seinen Lasten.

2. Zahlungsvereinbarungen und Skontovereinbarungen entnehmen Sie jeweils unseren schriftlichen Auftragsbestätigungen. Ansonsten gilt netto Kassa ohne Abzug. Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Zahlungen haben erst mit Zugang bzw. Gutschrift
am Konto schuldbefreiende Wirkung. Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens jedoch 8 % über dem jeweils in Geltung stehenden Basiszinssatz p.A. verrechnet. Einlangende Zahlungen werden zuerst auf Zinsenszinsen, Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwalts und  Inkassobüros dann auf das aushaftende

Kapital beginnend bei der ältesten Schuld verrechnet.
3. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder Abweisung mangels Vermögen, des Zahlungsverzugs bzw. das Bekanntwerden von Umständen, die die Zahlungsunfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen sind wir zur Fälligstellung aller unserer offenen Forderungen berechtigt. Zur Vertragsauflösung, die die Fortführung des Unternehmens des
Vertragspartners gefährden könnte, sind wir aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere der Verzug des Vertragspartners mit Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung fällig werden. Es steht uns in jedem Fall das Recht zu, offene
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Schadenersatzansprüche und das Recht auf Rücknahme der gelieferten Ware bleibt unberührt. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen tritt bei Nichtzahlung auch nur einer Rate Terminverlust ein und wird der gesamte offene Betrag zur Zahlung fällig.

§ 5 Mahnung / Inkassospesen:

Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner verpflichtet, uns sämtliche aufgewendeten zur zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung notwendigen vorprozessualen Kosten wie Anwaltshonorare zu refundieren. Der Vertragspartner verpflichtet sich pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 20,00 sowie für die Evidenzhaltung im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 10,00 zu bezahlen.

§ 6 Lieferung, Erfüllung und Gefahrenübergang:

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unseres Unternehmens. Wurde zwischen den Vertragsteilen Lieferung vereinbart, so erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Vertragspartner unverzüglich, längstens jedoch binnen 3 Tagen ab Ablieferung schriftlich bekannt zu geben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl der Versandart erfolgt nach billigem Ermessen. Unabhängig davon, wer die Transportfirma beauftragte, ist die Entladung stets Sache des
Vertragspartners. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportfirma beauftragt haben und handeln wir in diesem Fall als Stellvertreter des Vertragspartners. Unser Personal, das im Zuge des Entladens zum Einsatz kommt, gilt als von uns an den Vertragspartner
überlassene Arbeitskräfte. Eine Transportsicherung erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung auf Rechnung des Vertragspartners. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner sie innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, Schadenersatzansprüche gegen uns wegen verspäteter oder nicht ausgeführter Lieferung sind auf die Fälle groben Verschuldens beschränkt. Eine Änderung in den Lieferfristen und Lieferterminen bedarf unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung. Erklärt der Vertragspartner die Lieferung oder Teile hiervon erst zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart zu übernehmen, steht uns das Wahlrecht zu, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten, wobei der Vertragspartner in jedem Fall zum vollen Schadenersatz verpflichtet ist. Im Falle von Frist / Terminverschiebungen ist unsererseits eine Preisanpassung zulässig.

§ 7 Rücktritt und Verzug:

Erfüllt ein Teil den Vertrag nicht oder kommt er in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Übergabe steht gleich, wenn der Vertragspartner in Annahmeverzug ist. Mit Übernahme bzw. Absendung bzw. mit Ablauf der vereinbarten Übernahmefrist gehen alle Forderungen auf uns über. Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und einen gleichartigen Kaufgegenstand binnen 4 Wochen ab neuerlichem Lieferungswunsch des Vertragspartners zu liefern. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug gilt eine Konventionalstrafe von 30 % des Rechnungsbetrages als vereinbart. Wir haften für durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche nur bei grobem
Verschulden. Bei verspäteter Übernahme sind wir berechtigt, eine angemessene Standgebühr pro angefangenem Kalendertag zu verrechnen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen und haften wir nur bei grobem Verschulden für Schäden.
Tritt der Vertragspartner ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so steht uns das Wahlrecht zu, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls gilt eine Konventionalstrafe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages als vereinbart. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
Lieferungsverzögerungen und -erschwernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen, wie z. Bsp. unverschuldete Erschwerung in der Beschaffung des Rohmaterials, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Lieferprobleme bei Zulieferern, gelten als Fälle höherer Gewalt und
befreien uns für die Dauer der Behinderung oder nach unserer Wahl auch endgültig von der Lieferverpflichtung. Dem Kunden steht in diesen Fällen kein Rücktrittsrecht zu. Bei anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
oder Abweisung mangels Vermögen, qualifiziertem Zahlungsverzug des Vertragspartners udgl. sind wir zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, sofern er nicht von beiden Seiten zur Gänze erfüllt ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt / Sicherheiten:

Alle gelieferten und montierten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Im Fall der Verarbeitung oder Vereinigung unserer Ware mit der Ware Dritter erwerben wir Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der anderen verarbeiteten bzw. vereinigten Sache zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vereinigung. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die neue Sache. Die durch Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber Dritten tritt der Vertragspartner bereits jetzt inklusive aller Nebenrechte an uns ab und verpflichtet sich, die Abtretung der Forderung in seinen Büchern zu vermerken und auf Verlangen seinem Abnehmer bekannt zu geben und alle Unterlagen zur Geltendmachung der Forderung an uns zu übergeben. Der Kunde haftet für alle Nachteile, die uns bei der Geltendmachung der Forderung entstehen. Bei Reparaturen steht uns ein Pfandrecht am bearbeiteten Gegenstand zu. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.

§ 9 Gewährleistung und Warnpflichten:

Der Kunde ist zur sofortigen Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet. Allfällige Mängel sind in schriftlicher Form unverzüglich zu rügen, und zwar vor Verarbeitung oder Vermengung. Wurden die vom Mangel betroffenen Teile ohne unsere Zustimmung von
jemand anderem als unserem Unternehmen montiert, sind die Gewährleistungsansprüche erloschen. Ebenso wird bei Selbstmontage keine Gewährleistung übernommen. Das Vorliegen eines Mangels ist stets vom Vertragspartner nachzuweisen; die gesetzliche
Vermutungsfrist des § 924 ABGB wird parteieneinvernehmlich ausgeschlossen. Wir haben die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch, und zwar durch Zurücknahme der Ware und nach unserer Wahl durch Rückvergütung des Kaufpreises oder Ersatzlieferung.
Termine für Austausch und Verbesserung sind je nach Einzelfall festzulegen. Ausschließlich anerkannte Mängel berechtigten bis zur Behebung zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils der entsprechenden Position, höchstens jedoch im Ausmaß von 5 %
der Nettoauftragssumme. Der Regressanspruch nach § 933b ABGB ist nach einem Jahr ab Übernahme verjährt. Für 1 Jahr ab Übernahme leisten wir dem Vertragspartner Gewähr und ist im Sinne des § 933 ABGB binnen dieser Frist das Recht auf Gewährleistung
gerichtlich geltend zu machen. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden. Bei Anfertigungen infolge von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen (Materialauswahl udgl.) des Vertragspartners erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion und der getroffenen Spezifikationen, sondern darauf, dass die Ausführungen gem. den Angaben des Vertragspartners bzw. gemäß den üblichen technischen Normen und Toleranzen erfolgt. Für Ausführungshinweise und Materialspezifikationen, die bei Auftragsausführung nach Vorgaben des Kunden durch uns erteilt werden, wird unsererseits keine Haftung übernommen. Eine Prüfpflicht zur Tauglichkeit oder Richtigkeit besteht nicht. Im Falle von Umänderungen oder Umbauten bzw. Verkauf gebrauchter Ware oder Übernahme von Reparaturaufträgen leisten wir
keine Gewähr. Unsere Pläne, Werkserzeugnisse, statische Berechnungen, Stücklisten udgl. sind unverzüglich nach jedem Einlangen vom Vertragspartner sorgfältig zu prüfen. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht binnen 10 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen
widersprochen wird. Auf das Recht der Wandlung verzichtet der Vertragspartner ausdrücklich. Im Falle des Zahlungsverzugs durch den Vertragspartner sind wir nicht mehr verpflichtet, für die mangelhafte Ware Gewähr zu leisten. Infolge Mängelbehebung
wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert, noch gehemmt, noch unterbrochen.

§ 10 Schadenersatz und Produkthaftung:

Unsere Haftung für Ansprüche auf Schadenersatz, Gewährleistung, entgangener Gewinn oder sonstige Ansprüche aus welchem Rechtstitel auch immer ist dem Grunde nach auf grobes Verschulden und der Höhe nach auf den Wert der Warenlieferung beschränkt.
Dies gilt auch bei Verlust oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern udgl. Für Personenschäden bzw. Sachschaden, die nicht Vertragsgegenstand sind bzw. andere wirtschaftliche oder mittelbaren Folgeschaden, wie etwa aus dem Ausfall des gelieferten Produkts, wird keine Haftung übernommen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist vom Kunden zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren 18 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, sofern sie binnen dieser Frist nicht gerichtlich
geltend gemacht wurden. Jeder darüberhinausgehende Anspruch aus welchem Titel auch immer ist soweit zulässig ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn wir nicht vorher unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Mängelbehebung
schriftlich aufgefordert worden sind. Allfällige Forderungen bzw. Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem
Titel Produkthaftung im Sinne des PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Regressberechtigte nachweist, dass der Fehler in unserer Sphäre zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Ersatzansprüche für Sachschäden sind ausgeschlossen. Jede Haftung unserseits für fehlerhafte Produkte ist der Höhe nach mit unserer Haftpflichtversicherungsssumme beschränkt.

§ 11 Schutzrechte und Geheimhaltungsverpflichtung:

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte verletzt, hält uns der Kunde vollkommen schad-und klaglos. Unsere Pläne, Skizzen, technischen Unterlagen, Systementwicklungen, Anlagen, Maschinen, Technologien und Software sind geistiges Eigentum der AMTEQ GmbH
und unterliegt jede Nutzungshandlung unserer vorherigen schriftlichen Zustimmungspflicht. Der Kunde ist zur Geheimhaltung der ihm zur Kenntnis gelangenden Informationen bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet. Diese Verpflichtung ist auch auf Dritte zu überbinden.

§12 Sonstiges:

1. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts. Als Gerichtsstand wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts im Gerichtssprengel Landesgericht Wels, Oberösterreich vereinbart
2. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen. Forderungen gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
3. Bei Reparaturaufträgen ist der Kunde verpflichtet, die Ware binnen 6 Monaten ab Fertigstellung abzuholen, widrigenfalls uns ein Verwertungsrecht an der Ware zukommt und der Erlös mit den entstandenen Kosten gegengerechnet wird.
4. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform
(Originalunterschrift)

5. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Musterkataloge, Prospekte, Abbildungen udgl. stets das geistige Eigentum unseres Unternehmens und erhält der Vertragspartner daran keine wie immer geartete Nutzungs- oder Verwertungsrechte.
6. Erklärungen gelten an die zuletzt bekannt gegebene Adresse als bewirkt.
7. Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
8. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen ist das Datum des Poststempels. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Ausgabedatum:
01.03.2016