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AEB
AMTEQ GMBH
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Ausgabedatum: 01.03.2016
I. Geltungsbereich / Ausschluss widersprechender Geschäftsbedingungen
(1) Sämtliche Bestellungen und Einkaufsgeschäfte der AMTEQ GmbH, A-4890 Frankenmarkt, Untermühlberg 1 (im folgenden kurz AMTEQ) erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen in der jeweiligen Fassung (im folgenden AEB). Diese AEB gelten auch für sämtliche künftigen derartigen Geschäfte, ohne dass deren Geltung in jedem Einzelfall ausdrücklich vereinbart werden müsste.
(2) Diesen AEB widersprechende Vertragsbedingungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des
Auftragnehmers (im Folgenden AN genannt), gelten stets zur Gänze als abbedungen.
(3) Abweichungen von den AEB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der
vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von AMTEQ.
II. Bestellung
(1) Bestellungen durch AMTEQ bedürfen zur Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der
Schriftform. Die Übermittlung via Telekopie oder per E-Mail genügt der Schriftform. Weicht die
schriftliche Bestellung allenfalls von einer vorhergehenden Anfrage oder unverbindlichen
Ankündigung einer Bestellung ab, so gilt die schriftliche Bestätigung als vom AN akzeptiert, wenn
dieser nicht binnen einer Woche seine Ablehnung schriftlich mitteilt. Teilt der AN seine
Ablehnung mit, gilt ein Vertrag als nicht zustande gekommen. Stillschweigen des AN zu einer
Bestellung von AMTEQ gilt nach Ablauf einer Frist von einer Woche als Annahme einer
Bestellung.
(2) Angebote des AN sind jedenfalls für den Zeitraum von vier Wochen ab Zugang bei AMTEQ
verbindlich.
(3) Der AN wird ersucht, Bestellungen schriftlich zu bestätigen; die schriftliche Bestätigung stellt jedoch keine Voraussetzung für das Zustandekommen einer den AN bindenden Bestellung dar.
(4) AMTEQ ist nicht verpflichtet, nach Eingang der Auftragsbestätigung allenfalls nochmals darauf hinzuweisen, dass ausschließlich diese AEB zur Anwendung gelangen und diesen AEB widersprechende Vertragsbedingungen als abbedungen gelten.
(5) Die Bestellung umfasst, soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wird, auch alle erforderlichen Neben-, Hilfs- und Zusatzlieferungen und -leistungen, einschließlich Zusammenbau und Montage, Durchführung des Probebetriebs unter Beistellung aller hierfür erforderlichen Verbrauchsgüter wie Betriebs- und Schmierstoffe, Testmaterialien, weiters einschließlich der erforderlichen Einschulung, Übergabe von deutschsprachigen Bedienungsanleitungen und technischen Dokumentationen. Diese Neben-, Hilfs- und
Zusatzlieferungen und –leistungen sind mit dem in der Bestellung angeführten Preis abgegolten.
(6) Der AN ist verpflichtet, die von AMTEQ übermittelten Anfragen, Unterlagen, Informationen und Bestellungen auf allfällige Unklarheiten, Unvollständigkeiten und darauf zu überprüfen, ob der Gegenstand der Bestellung für den beabsichtigten erwendungszweck geeignet sind. Der AN hat erkennbare Mängel und Bedenken AMTEQ unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der AN hat AMTEQ weiters innerhalb einer zumutbaren Frist ohne gesondertes Entgelt Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen.
III. Befugnisse
(1) Der AN garantiert, über sämtliche Voraussetzungen, die zur Ausführung der Bestellung erforderlich sind, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, ausreichend fachlich gebildetes Personal, technische Anlagen, gewerbliche Schutzrechte, Know-how etc., zu verfügen.
(2) Der AN garantiert weiters, über sämtliche zur Ausführung der Bestellung erforderlichen behördlichen und sonstigen Bewilligungen, Genehmigungen, Berechtigungen und/oder Zulassungen, seien diese öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur, zu verfügen.
IV. Rechtevorbehalt / Werknutzungs- und Verwertungsrechte
(1) Alle Rechte von AMTEQ an urheberrechtlich oder sonst schutzfähigen Werken, Unterlagen wie Zeichnungen, Plänen und Mustern, welcher Art auch immer, Know-how, Mustern, Patenten etc. bleiben ausdrücklich vorbehalten. Derartige Werke, Unterlagen, Know-how, Muster, Patente etc. dürfen ohne die in jedem einzelnen Fall schriftlich erteilte Zustimmung von AMTEQ Dritten weder zugänglich gemacht noch verbreitet, noch an diese weitergegeben noch zu eigenen Zwecken des AN verwendet werden. Im Zweifel gilt eine derartige Zustimmung als nicht erteilt.
(2) Wenn durch den AN oder in dessen Auftrag durch Dritte zur Erfüllung der Aufträge von AMTEQ Werkzeuge, Modelle, Muster, Vorrichtungen, EDV-Programme etc. erstellt werden, gehen das alleinige Eigentum sowie sämtliche ausschließlichen (Werk-)Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen mit Bezahlung des in der Bestellung angeführten Kaufpreises auf AMTEQ über, wobei alle diese Rechte ganz oder teilweise ohne weitere Zustimmung des AN auf Dritte übertragen werden können. Dies schließt das Recht mit ein, diese Werkzeuge, Modelle, Muster, Vorrichtungen, EDV-Programme etc. zu ändern, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zugänglich zu machen, oder sonst uneingeschränkt zu verwerten. Die Verwendung dieser Werkzeuge, Modelle, Muster, Vorrichtungen, etc. durch den AN für Aufträge Dritter ist unzulässig.
V. Lieferung / Lieferverzug / Versand
(1) Der auf der Bestellung von AMTEQ angegebene Liefertermin ist verbindlich, Voraus- oder Teillieferungen bedürfen der Zustimmung von AMTEQ bzw. ist AMTEQ zu deren Annahme nicht verpflichtet. Mehrlieferungen, die über die bestellte Menge hinausgehen, können nach Wahl von AMTEQ behalten oder auf Kosten und Gefahr des AN zurückgesendet werden.
(2) Gerät der AN in Lieferverzug, ist AMTEQ – unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche, wie etwa auf Erfüllung, Schadenersatz etc. – berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 Arbeitstagen vom Vertrag zurückzutreten. Der AN anerkennt dies als angemessene Nachfrist, sofern hiervon im Einzelnen nichts Abweichendes vereinbart wird.
(3) Die Lieferung erfolgt „DDP gemäß Incoterms 2010“ an den von AMTEQ in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort. Wenn in Ausnahmefällen eine abweichende Lieferkondition schriftlich vereinbart wird, ist die von AMTEQ erteilte Transportanweisung zwingend einzuhalten.
(4) Der Versand erfolgt in einer Verpackung, die geeignet ist, die Ware vor Beschädigungen durch Belastungen und äußeren Einflüssen, wie sie für den gewählten Transport üblich sind, zu schützen. Verpackungskosten fallen für AMTEQ (sofern nicht anders vereinbart) nicht an.
(5) Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer und den Artikelnummern, sofern angegeben, von AMTEQ beizulegen. Besteht eine Sendung aus mehreren Kolli, ist jedes mit den Auftragsdaten von AMTEQ und einem Packzettel zu versehen. Ohne entsprechende Lieferpapiere ist AMTEQ berechtigt, die Übernahme der Lieferung zu verweigern.
VI. Storno durch AMTEQ
(1) AMTEQ ist jederzeit berechtigt, den Auftrag zu stornieren. Wurde eine Ware aufgrund einer Bestellung nach den individuellen Wünschen und Vorgaben von AMTEQ bereits angefertigt, so hat der AN Anspruch auf Vergütung der detailliert nachgewiesenen Selbstkosten, soweit eine anderweitige Verwertung unmöglich ist. Darüber hinausgehende Ansprüche des AN, insbesondere Ersatzleistungen welcher Art auch immer oder entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen.
VII. Preise / Rechnungslegung / Zahlung
(1) Preise gelten „DDP gemäß Incoterms 2010“ und sind Festpreise, die keiner Erhöhung unterliegen. Bei Kostenvoranschlägen des AN gilt deren Richtigkeit als garantiert.
(2) Rechnungen werden unbeschadet des Beginns der Verjährungsfristen erst nach vollständiger Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung zur Zahlung fällig, auch wenn Teillieferungen angenommen werden. Gleichfalls beginnt die Skontofrist erst mit vollständiger Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu laufen.
(3) Unbeschadet abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall sind an AMTEQ gestellte Rechnungen binnen 60 Tagen nach vollständiger Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung zur Zahlung fällig, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewährt der AN 3% Skonto. Zahlungen gelten jedenfalls als mit dem Datum der Belastung des Kontos von AMTEQ als erfolgt. Bei Übersendung von Schecks gilt die Zahlung als einen Arbeitstag nach Absendung des Schecks durch AMTEQ als erfolgt.
VIII. Garantie und Gewährleistung
(1) Angaben über Eigenschaften, Beschaffenheit oder Verwendungszweck der bestellten Ware bzw. Leistung gelten als vom AN im Sinne einer ausdrücklichen Zusicherung garantiert. Darüber hinaus garantiert der AN, dass die bestellten Waren und Leistungen, CE-zertifiziert sind, eine erstklassige Qualität aufweisen und voll funktionsfähig sind, frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter, insbesondere auch solchen, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen.
(2) Die Garantiezeit beträgt unbeschadet abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall 24 Monate ab Übernahme der Ware durch AMTEQ. Die Bestimmungen der §§ 377 und 378 des Unternehmensgesetzbuches werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der AN ist daher nicht berechtigt, den Einwand nicht erfolgter, verspäteter oder nicht formgerechter Mängelrüge zu erheben. Rügt AMTEQ innerhalb der Garantiefrist einen Mangel, so wird dessen Bestehen zum Zeitpunkt der Übergabe an AMTEQ vermutet. AMTEQ ist berechtigt, Garantie und/ oder Gewährleistungsansprüche aus gerügten Mängeln bis 6 Monate nach Ablauf der Garantiefrist gerichtlich geltend zu machen. Für Schadenersatzansprüche von AMTEQ gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Jegliche Ansprüche des AN sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres ab Fälligkeit gerichtlich geltend zu machen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes bei Gericht maßgeblich.
IX. Haftung / Solidarhaftung / Zurückbehaltung / Leistungsverweigerung
(1) Eine Haftung von AMTEQ sowie von im Auftrag von AMTEQ tätigen Dritten wird für leichte
Fahrlässigkeit in jedem Fall ausgeschlossen.
(2) Mehrere AN haften AMTEQ gegenüber als Gesamtschuldner zur ungeteilten Hand.
(3) Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AN werden, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen. Allfällige Meinungsverschiedenheiten berechtigen den AN nicht, fällige Leistungen einzustellen und
Lieferungen zurückzuhalten.
X. Aufrechnungsverbot / Abtretungsverbot
(1) Der AN ist nicht berechtigt, mit allfälligen Gegenforderungen, die er gegen AMTEQ aus welchem Titel auch immer haben sollte, gegen Forderungen von AMTEQ aufzurechnen.
(2) Der AN ist nicht berechtigt, Ansprüche an AMTEQ an Dritte abzutreten oder über diese sonst zugunsten Dritter zu verfügen. Entgegen diesem Verbot vorgenommene Abtretungen oder sonstige Verfügungen sind rechtsunwirksam.
XI. Schriftform / Nichtigkeit
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AEB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der Schriftform. Die Übermittlung via Telekopie oder E-Mail genügt der Schriftform. Dies gilt auch für Mitteilungen und Erklärungen. All dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftlichkeitserfordernis.
(2) Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AEB berühren nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall gelten jene Vereinbarungen als getroffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder unwirksamen sowie der Absicht der Parteien am nächsten kommen.
XII. Mitteilungen
(1) Mitteilungen sind in der nach diesem Vertrag, subsidiär nach der gesetzlich jeweils vorgesehenen Form an die jeweils zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse zu richten. Die Übermittlung via Telekopie genügt der Schriftform.
(2) Für das fristgerechte Einlangen einer Mitteilung ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
XIII. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Verjährungsfrist
(1) Als Erfüllungsort für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierende Verbindlichkeiten wird der Sitz von AMTEQ in 4890 Frankenmarkt, Untermühlberg 1 vereinbart.
(2) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Einkaufsgeschäften wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wels, Oberösterreich vereinbart. AMTEQ bleibt jedoch berechtigt, den AN auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
(3) Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des Unübereinkommens über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich abbedungen.
XIV. Zusätzliche Bedingungen für Arbeiten aufgrund von Stoffen, Werkzeugen, Mustern und/oder sonstigen Gegenständen, welche von AMTEQ beigestellt werden
(1) Alle von AMTEQ dem AN oder auf dessen Weisung hin Dritten zur Verfügung gestellten Materialien, Stoffe, Werkzeuge, Muster und/oder sonstige Gegenstände bleiben im alleinigen Eigentum von AMTEQ; jede diesbezügliche, das Eigentum von AMTEQ beschränkende Verfügung darüber ist unzulässig. Der AN ist verpflichtet, das Eigentum von AMTEQ jederzeit gegenüber Dritten, auf welche Art auch immer, ersichtlich zu machen. Der AN ist verpflichtet, solcherart zur Verfügung gestellte Materialien, Stoffe, Werkzeuge, Muster und/oder sonstige Gegenstände pfleglich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren.
(2) Der AN ist auf erste Aufforderung durch AMTEQ, unbeschadet weiterer Rechte, verpflichtet,
übergebene Materialien, Stoffe, Werkzeuge, Muster und/oder sonstige Gegenstände einschließlich
der vom AN erstellten Werkstücke herauszugeben; dies gilt insbesondere, aber nicht
ausschließlich, wenn über den AN ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden
Vermögens nicht eröffnet wird oder AMTEQ, aus welchen Gründen auch immer, den Rücktritt
vom Vertrag erklärt. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des AN werden, soweit
nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen.
(3) Der AN hat AMTEQ über alle das Eigentum von AMTEQ betreffenden Ereignisse,
insbesondere, aber nicht ausschließlich, Pfändung, Beschlagnahme, Anspruchsstellung durch
Dritte, etc. unverzüglich schriftlich zu verständigen. Der AN hat zudem auf eigene Kosten und
Gefahr sämtliche Maßnahmen, seien es gerichtliche oder außergerichtliche, zu ergreifen, die
erforderlich sind, um Eingriffe in das Eigentumsrecht abzuwehren.
(4) Auf Verlangen von AMTEQ ist AMTEQ zu Überprüfungszwecken, insbesondere auch zur
Überprüfung vor der Übernahme, das Erststück zur Verfügung zu stellen.
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